Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)?
Das Pflegeneuordnungsgesetz ist die Pflegereform der Bundesregierung für die Jahre ab 2027. Es soll die Finanzen der sozialen Pflegeversicherung stabilisieren und das Leistungsrecht vereinfachen: Mehrere Einzelleistungen werden zu Budgets zusammengefasst. Für die häusliche Pflege sind vier Budgets vorgesehen, nämlich das Sachleistungsbudget, das Entlastungsbudget, das Überbrückungsbudget und das Sozialraumbudget. Das Bundesgesundheitsministerium begründet die Reform mit erwarteten Defiziten der Pflegeversicherung von rund 7,6 Milliarden Euro im Jahr 2027 und rund 15,4 Milliarden Euro im Jahr 2028.
Für Betreuungsdienste und Anbieter von Alltagsbegleitung ist vor allem das Sozialraumbudget wichtig. Es tritt an die Stelle des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI, über den diese Dienste heute den größten Teil ihrer Leistungen abrechnen.
Aktueller Stand: Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?
Nein. Stand 13. Oktober 2026 ist die Pflegereform 2027 noch nicht beschlossen. Der Referentenentwurf erschien Anfang Juni 2026. Der Kabinettsbeschluss wurde über den Sommer mehrfach verschoben und fiel am 30. September 2026. Jetzt beraten Bundestag und Bundesrat. Der Gesetzeskalender des AOK-Bundesverbands (Stand 7. Oktober 2026) nennt als geplante Termine die erste Lesung im Bundestag am 6. November, die zweite und dritte Lesung am 11. Dezember und den abschließenden Durchgang im Bundesrat am 18. Dezember 2026. Vom Bundestag bestätigt sind diese Termine noch nicht; sie können sich verschieben.
Der Entwurf selbst nennt drei Stufen für das Inkrafttreten:
- 1. Januar 2027: der Hauptteil, darunter die neuen Budgets und die Neuordnung der Angebote zur Unterstützung im Alltag
- 1. Januar 2028: Änderungen im Beitragsrecht, etwa der Zuschlag für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner
- 1. Januar 2029: die neue Pflegebegleitung
Zwischen einem Beschluss im Dezember und dem Start im Januar lägen damit nur wenige Wochen.
4. Juni 2026 · erledigt
Referentenentwurf
30. September 2026 · erledigt
Kabinettsbeschluss
Die Bundesregierung bringt den Gesetzentwurf ein.
6. November 2026 · geplant, nicht bestätigt
Erste Lesung im Bundestag
11. Dezember 2026 · geplant, nicht bestätigt
Zweite und dritte Lesung im Bundestag
18. Dezember 2026 · geplant, nicht bestätigt
Abschließender Durchgang im Bundesrat
1. Januar 2027 · laut Entwurf
Hauptteil tritt in Kraft
Sachleistungs-, Entlastungs-, Überbrückungs- und Sozialraumbudget, Neuordnung der Angebote zur Unterstützung im Alltag, Abtretung per Anzeige.
1. Januar 2028 · laut Entwurf
Notdienst in der ambulanten Pflege, Änderungen im Beitragsrecht
1. Juli 2028 · laut Entwurf
Pflege-Cockpit mit Kernfunktionen
Der volle Funktionsumfang folgt bis 1. Januar 2030.
1. Januar 2029 · laut Entwurf
Pflegebegleitung und jährliche Anpassung der Beträge
Entlastungsbetrag 2027: Was ist das Sozialraumbudget?
Das Sozialraumbudget ist die Leistung, die ab 2027 den Entlastungsbetrag ersetzen soll. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in häuslicher Pflege erhalten bis zu 175 Euro im Monat statt bisher 131 Euro. Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält bis zu 300 Euro. Der Betrag hängt nicht vom Pflegegrad ab.
Vier Dinge ändern sich dabei gleichzeitig:
- Engerer Verwendungszweck. Das Sozialraumbudget darf nur noch für Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, die nach Landesrecht oder von der Pflegekasse anerkannt sind. Der Entlastungsbetrag konnte bisher auch für ambulante Pflegedienste oder die Tages- und Nachtpflege genutzt werden.
- Kein Ansparen mehr. Der Entwurf sieht keine Übertragung nicht genutzter Beträge vor. Die Begründung hält eine Ansparmöglichkeit für nicht mehr erforderlich, weil das Budget der fortlaufenden monatlichen Entlastung dienen soll.
- Pflegegrad 1 fällt heraus. Für Pflegegrad 1 entfällt der Betrag. Als Ersatz ist die neue Pflegebegleitung vorgesehen, bis zu deren Start eine Beratung nach § 37 Absatz 3 SGB XI.
- Preisgrenze. Die Vergütung darf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Die Länder können dazu zulässige Preise festlegen.
Es bleibt bei der Kostenerstattung: Die pflegebedürftige Person erhält das Geld von der Pflegekasse gegen Vorlage von Belegen, ein vorheriger Antrag ist nicht nötig.
| Entlastungsbetrag (geltendes Recht) | Sozialraumbudget (Entwurf) | |
|---|---|---|
| Betrag pro Monat | 131 € | 175 €, unter 25 Jahren 300 € |
| Pflegegrade | 1 bis 5 | 2 bis 5 |
| Verwendung | Alltagsunterstützung, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege | nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag |
| Nicht genutzte Beträge | übertragbar in das folgende Kalenderhalbjahr | keine Ansparmöglichkeit |
| Auszahlung | Kostenerstattung gegen Belege | Kostenerstattung gegen Belege, Abtretung per Anzeige möglich |
Was bedeutet der Wegfall des Umwandlungsanspruchs?
Heute können Pflegebedürftige bis zu 40 Prozent ihres Sachleistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umwidmen. Dieser Umwandlungsanspruch soll gestrichen werden. An seine Stelle tritt eine klare Trennung in zwei Wege, und ein Anbieter kann nur einen davon gehen: Eine Zulassung nach § 72 SGB XI schließt die Anerkennung nach Landesrecht oder als Nachbarschaftshilfe aus.
| Anerkanntes Angebot | Zugelassene ambulante Betreuungseinrichtung | |
|---|---|---|
| Grundlage | Anerkennung nach Landesrecht (§ 45a Abs. 3) oder als Nachbarschaftshilfe durch die Pflegekasse (§ 45a Abs. 4) | Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen (§ 72, § 71 Abs. 1a SGB XI) |
| Abrechnung über | Sozialraumbudget (§ 45b) | Sachleistungsbudget (§ 36) |
| Budget pro Monat | 175 €, unter 25 Jahren 300 € | 890 € bis 2.530 € je nach Pflegegrad |
| Zahlungsweg | Kostenerstattung an die pflegebedürftige Person | Sachleistung, Abrechnung mit der Pflegekasse |
Welchen Status hat Ihr Angebot?
Anerkennung nach Landesrecht oder als Nachbarschaftshilfe
Abrechnung über das Sozialraumbudget
- bis zu 175 € im Monat je Kundin oder Kunde, unter 25 Jahren 300 €
- Kostenerstattung gegen Belege, auf Wunsch mit Abtretung an den Dienst
- Preisgrenze: nicht teurer als vergleichbare Sachleistungen
- kein Zugriff mehr auf Sachleistungsbeträge
oder
Versorgungsvertrag als ambulante Betreuungseinrichtung
Abrechnung über das Sachleistungsbudget
- 890 € bis 2.530 € im Monat je nach Pflegegrad
- Sachleistung, Abrechnung direkt mit der Pflegekasse
- Anforderungen aus dem Versorgungsvertrag
- keine Abrechnung über das Sozialraumbudget
Für einen Dienst, dessen Kundinnen und Kunden heute Sachleistungen umwidmen, ist das die folgenreichste Änderung der Reform. Bei Pflegegrad 3 stehen im Sachleistungsbudget bis zu 1.590 Euro im Monat zur Verfügung, im Sozialraumbudget 175 Euro. Ob sich der Weg über einen Versorgungsvertrag lohnt, hängt von den Anforderungen ab, die die Pflegekassen an ambulante Betreuungseinrichtungen stellen, und von Ihrer Kundenstruktur.
Welche Budgets sind sonst geplant?
Das Sachleistungsbudget ersetzt die Pflegesachleistung, das Entlastungsbudget das Pflegegeld. Beide Beträge werden leicht angehoben, nehmen aber Leistungen auf, die bisher getrennt liefen: Verhinderungspflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden in diese Budgets integriert. Das Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Kalenderjahr ist für pflegerische Akutsituationen gedacht, etwa wenn die Pflegeperson ungeplant ausfällt. Es kann für einen Notdienst in der ambulanten Pflege oder für Kurzzeitpflege genutzt werden.
- Bisher: Pflegesachleistung (§ 36)Künftig: Sachleistungsbudget (§ 36)890 € bis 2.530 € im Monat
- Bisher: Pflegegeld (§ 37)Künftig: Entlastungsbudget (§ 37)380 € bis 1.080 € im Monat
- Bisher: Verhinderungspflege (§ 39)Künftig: aufgeteilt auf die neuen Budgetskein eigener Anspruch und keine gesonderte Abrechnung mehr
- Bisher: Kurzzeitpflege (§ 42)Künftig: Überbrückungsbudget (§ 39)bis zu 2.285 € im Kalenderjahr, auch für den Notdienst in der ambulanten Pflege
- Bisher: Gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a)Künftig: gestrichenMittel gehen in Sachleistungs-, Entlastungs- und Überbrückungsbudget auf
- Bisher: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40)Künftig: Entlastungsbudget (§ 37)keine eigene Leistung mehr
- Bisher: Entlastungsbetrag (§ 45b)Künftig: Sozialraumbudget (§ 45b)175 € im Monat, unter 25 Jahren 300 €; Pflegegrad 1 entfällt
- Bisher: Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4)Künftig: gestrichenSachleistungen nur noch über Dienste mit Versorgungsvertrag
Sachleistung: alt und neu im Vergleich
Rechtsgrundlage ist in beiden Fällen § 36 Absatz 3 SGB XI. Der Betrag ist der Höchstwert, bis zu dem ein zugelassener Dienst Leistungen im Monat mit der Pflegekasse abrechnen kann.
| Pflegegrad | Heute: Pflegesachleistung | Künftig: Sachleistungsbudget | Unterschied |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 890 € | + 94 € (+ 11,8 %) |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 1.590 € | + 93 € (+ 6,2 %) |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 2.090 € | + 231 € (+ 12,4 %) |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 2.530 € | + 231 € (+ 10,0 %) |
Geldleistung: alt und neu im Vergleich
Rechtsgrundlage ist in beiden Fällen § 37 Absatz 1 SGB XI. Der Betrag wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, wenn sie die Pflege selbst organisiert, zum Beispiel durch Angehörige.
| Pflegegrad | Heute: Pflegegeld | Künftig: Entlastungsbudget | Unterschied |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 380 € | + 33 € (+ 9,5 %) |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 630 € | + 31 € (+ 5,2 %) |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 890 € | + 90 € (+ 11,3 %) |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 1.080 € | + 90 € (+ 9,1 %) |
Die höheren Beträge sind kein reiner Zuwachs. Aus beiden Budgets müssen künftig auch Leistungen bezahlt werden, für die es heute eigene Töpfe gibt:
| Leistung heute | Betrag heute | Künftig | Betrag künftig |
|---|---|---|---|
| Entlastungsbetrag (§ 45b Abs. 1 SGB XI) | 131 € im Monat, Pflegegrade 1 bis 5 | Sozialraumbudget (§ 45b Abs. 1 Entwurf) | 175 € im Monat, unter 25 Jahren 300 €, Pflegegrade 2 bis 5 |
| Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a Abs. 1 SGB XI) | 3.539 € im Jahr | Überbrückungsbudget (§ 39 Abs. 1 Entwurf), nur für Akutsituationen und Kurzzeitpflege | 2.285 € im Jahr |
| Verhinderungspflege im Alltag (§ 39 SGB XI) | aus dem gemeinsamen Jahresbetrag | aus Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget | kein eigener Betrag |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI) | 42 € im Monat | aus dem Entlastungsbudget | kein eigener Betrag |
Gegenüber dem Referentenentwurf vom Juni hat das Kabinett die Beträge angepasst (Sachleistungsbudget in Pflegegrad 2 zuvor 889 statt 890 Euro, Entlastungsbudget zuvor 386 statt 380 Euro) und das Überbrückungsbudget auf einheitlich 2.285 Euro festgelegt; im Juni waren für die Pflegegrade 2 und 3 noch 1.855 Euro vorgesehen. Wer mit Zahlen aus dem Sommer arbeitet, sollte sie abgleichen. Die Leistungsbeträge sollen im Jahr 2028 nicht steigen und ab 2029 jährlich zum 1. Januar an die Kerninflation angepasst werden, höchstens jedoch im Umfang der Lohnentwicklung.
Was passiert mit der Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege entfällt als eigene Leistung. Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von heute bis zu 3.539 Euro wird gestrichen. An seine Stelle treten zwei Wege:
- Geplante Vertretung im Alltag, etwa bei Urlaub oder Terminen der Pflegeperson, wird aus dem Sachleistungsbudget, dem Entlastungsbudget oder dem Sozialraumbudget bezahlt. Ein gesonderter Antrag und eine gesonderte Abrechnung sind nicht mehr vorgesehen.
- Ungeplante Ausfälle und Krisen deckt das Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Kalenderjahr. Es gilt für den Notdienst in der ambulanten Pflege und für Kurzzeitpflege. Während dieser Zeit wird die Hälfte des Pflegegeldes jeweils für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.
Für Dienste, die heute stundenweise Verhinderungspflege abrechnen, fällt dieser Abrechnungsweg damit weg. Zwei Übergangsdaten sind wichtig: Im Jahr 2027 darf das Überbrückungsbudget in Akutsituationen auch für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste verwendet werden; dauert der Einsatz länger als drei Kalendertage, muss die Pflegekasse zustimmen. Ab dem 1. Januar 2028 gibt es stattdessen den Anspruch auf einen Notdienst in der ambulanten Pflege. „Zugelassen" meint Dienste mit Versorgungsvertrag; anerkannte Angebote ohne Versorgungsvertrag nennt die Übergangsregel nicht.
Was ändert sich bei Pflegegrad 1?
Für Pflegegrad 1 entfällt der Entlastungsbetrag von 131 Euro, und ein Anspruch auf das Sozialraumbudget besteht nicht. Die Pflegeversicherung zahlt bei Pflegegrad 1 künftig also kein Geld mehr für Alltagsbegleitung oder Haushaltshilfe. Es bleiben unter anderem:
- Beratung in der eigenen Häuslichkeit: in den ersten drei Monaten nach der Einstufung bis zu zwei zusätzliche Termine, danach einmal im Halbjahr
- ab dem 1. Januar 2029 die neue Pflegebegleitung
- Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds
- digitale Pflegeanwendungen
Einen Bestandsschutz sieht der Entwurf nach unserer Lesart nur für den Zuschuss bei vollstationärer Pflege vor, nicht für den Entlastungsbetrag zu Hause. Zusätzlich werden die Schwellenwerte der Begutachtung angepasst; wer bereits eingestuft ist, behält laut Bundesgesundheitsministerium seinen Pflegegrad.
Für Betreuungsdienste ist das spürbar. Nach der Begründung des Entwurfs flossen 2025 rund 165 Millionen Euro aus dem Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 an Angebote zur Unterstützung im Alltag, bei den Pflegegraden 2 bis 5 waren es rund 750 Millionen Euro. Etwa 18 Prozent dieser Umsätze hängen also an Pflegegrad 1. Kundinnen und Kunden mit Pflegegrad 1 müssten Alltagshilfe künftig selbst bezahlen.
Was gilt in Nordrhein-Westfalen?
Die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag bleibt Ländersache. In Nordrhein-Westfalen regelt sie die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO). Der Entwurf gibt den Ländern aber mehr vor als bisher: Die Landesverordnung muss unter anderem zulässige Preise und Vorgaben zur Qualitätssicherung enthalten.
Einen Höchstpreis kennt Nordrhein-Westfalen schon. Seit dem 19. Februar 2026 gelten bis zu 39,50 Euro je Leistungsstunde für Unterstützungsleistungen im Alltag einschließlich aller Nebenkosten und 108 Euro pro Tag für ganztägige Betreuungsgruppen. Bei 39,50 Euro reicht das Sozialraumbudget von 175 Euro für gut vier Stunden im Monat.
Neu wäre die Zuständigkeit für die Nachbarschaftshilfe: Einzelne Helferinnen und Helfer sollen künftig von den Pflegekassen anerkannt werden. Die Voraussetzungen legt der GKV-Spitzenverband bis zum 1. Januar 2028 fest; bis dahin bleibt die Landesbehörde zuständig. Ob und wann das Land seine Verordnung an die Reform anpasst, ist offen.
Wie funktioniert die neue Abtretung?
Der Entwurf führt mit § 35b SGB XI ein Anzeigeverfahren für die Abtretung ein. Pflegebedürftige können ihren Erstattungsanspruch aus dem Sozialraumbudget an den Anbieter abtreten. Wirksam wird die Abtretung, sobald die pflegebedürftige Person sie der Pflegekasse schriftlich oder elektronisch anzeigt. Die Anzeige nennt die pflegebedürftige Person, den Empfänger sowie Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs.
1Kundin und Dienst
Abtretung vereinbaren
Die pflegebedürftige Person tritt ihren Erstattungsanspruch aus dem Sozialraumbudget an den Dienst ab.
2Kundin
Der Pflegekasse anzeigen
Schriftlich oder elektronisch, mit Angaben zur Person, zum Empfänger sowie zu Art und Höhe des Anspruchs. Erst damit wird die Abtretung wirksam.
3Dienst
Leistung abrechnen
Der Dienst reicht seine Belege bei der Pflegekasse ein, ohne die Abtretung jedes Mal neu nachzuweisen.
4Pflegekasse
Zahlen und informieren
Die Kasse zahlt an den Dienst und teilt der pflegebedürftigen Person Zahlung und verbleibenden Anspruch mit.
Für Dienste ist das eine Erleichterung: Die Abtretung wird einmal angezeigt und muss nicht mehr jeder Abrechnung beigelegt werden. Die Pflegekasse informiert die pflegebedürftige Person über jede Zahlung an den Dienst und über den verbleibenden Anspruch.
Was sollten Betreuungsdienste jetzt tun?
Solange das Gesetz nicht verkündet ist, lohnt sich Vorbereitung mehr als Umbau. Fünf Schritte sind schon jetzt sinnvoll:
- Kundenstruktur auswerten. Wie viele Ihrer Kundinnen und Kunden haben Pflegegrad 1, wie viele nutzen den Umwandlungsanspruch, wie viele zehren von angesparten Beträgen? Diese drei Gruppen sind am stärksten betroffen.
- Den eigenen Weg klären. Prüfen Sie, ob für Ihren Dienst die Anerkennung nach Landesrecht ausreicht oder ein Versorgungsvertrag als ambulante Betreuungseinrichtung infrage kommt. Ihr Landesverband und die Anerkennungsbehörde sind dafür die richtigen Ansprechpartner.
- Angesparte Beträge ansprechen. Der Entwurf enthält nach unserer Lesart keine eigene Übergangsregel für Guthaben aus dem Jahr 2026. Klären Sie mit den Pflegekassen Ihrer Kundinnen und Kunden, wie damit umgegangen wird.
- Monatlich planen. Wenn nicht genutzte Beträge verfallen, zählt die gleichmäßige Auslastung des Budgets: lieber jede Woche eine Stunde als ein langer Einsatz am Quartalsende.
- Abtretungen vorbereiten. Prüfen Sie Ihre Abtretungserklärungen darauf, ob sie die im Entwurf verlangten Angaben enthalten.
Was ändert sich bei Digitalisierung und Förderung?
Der Entwurf sieht ein Förderprogramm von 1,6 Milliarden Euro für die Digitalisierung ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen in den Jahren 2027 bis 2031 vor, finanziert aus dem Sondervermögen des Bundes für Infrastruktur und Klimaneutralität (§ 11 Absatz 4). Daneben läuft der schon bestehende einmalige Zuschuss für digitale Anwendungen weiter: bis zu 12.000 Euro je ambulanter oder stationärer Pflegeeinrichtung bei einer Förderquote von 40 Prozent, befristet bis 2030 (§ 11 Absatz 3). Neue Richtlinien dazu soll der GKV-Spitzenverband bis zum 31. März 2027 beschließen. Beide Förderungen richten sich an Pflegeeinrichtungen; ob Betreuungsdienste ohne Versorgungsvertrag antragsberechtigt sind, lässt der Entwurf offen.
Für Versicherte kommt das Pflege-Cockpit, ein digitaler Zugang bei der Pflegekasse mit Leistungsübersicht, Anträgen und der Anzeige von Abtretungen. Die Kernfunktionen müssen die Kassen bis zum 1. Juli 2028 bereitstellen, den vollen Umfang bis zum 1. Januar 2030.
Wo steht was im Gesetzentwurf?
Alle Angaben zum künftigen Recht stammen aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Fassung vom 30. September 2026. Die Seitenzahlen beziehen sich auf das unten verlinkte PDF des Bundesgesundheitsministeriums. Paragrafen ohne Zusatz meinen das SGB XI in der Fassung des Entwurfs.
| Aussage | Fundstelle | Seite |
|---|---|---|
| Sozialraumbudget 175 € und 300 €, Pflegegrade 2 bis 5, nur anerkannte Angebote | § 45b Absatz 1 | 46 |
| Kostenerstattung gegen Belege ohne vorherigen Antrag | § 45b Absatz 2 | 46 |
| Preisgrenze für anerkannte Angebote | § 45b Absatz 4, § 45a Absatz 3 Nr. 5 | 45 bis 47 |
| Keine Ansparmöglichkeit, Wegfall für Pflegegrad 1 | Begründung zu § 45b Absatz 1 | 213 |
| Zulassung nach § 72 schließt Anerkennung aus | § 45a Absatz 1 | 45 |
| Streichung des Umwandlungsanspruchs | Begründung zu § 45a | 212 |
| Sachleistungsbudget 890 € bis 2.530 € | § 36 Absatz 3 | 39 |
| Entlastungsbudget 380 € bis 1.080 € | § 37 Absatz 1 | 40 |
| Überbrückungsbudget 2.285 € je Kalenderjahr | § 39 Absatz 1 und 3 | 41 |
| Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und gemeinsamer Jahresbetrag gehen in den Budgets auf | Begründung zu § 39, § 40 und zur Streichung des § 42a | 204, 208, 210 |
| Überbrückungsbudget 2027 auch für zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste | § 39 Absatz 6 | 42 |
| Notdienst in der ambulanten Pflege ab 1. Januar 2028 | § 39a Absatz 1 | 42 |
| Hälftiges Pflegegeld für bis zu acht Wochen | § 37 Absatz 2 | 40 |
| Leistungen bei Pflegegrad 1, Beratung | § 28a, § 37 Absatz 3 | 37 bis 38, 40 |
| Bestandsschutz nur für den stationären Zuschuss | § 144 Absatz 7 | 62 bis 63 |
| Ausgaben 2025 aus dem Entlastungsbetrag für Alltagsunterstützung | Begründung, Erfüllungsaufwand (Vorgaben 2.22 und 2.23) | 111 |
| Anerkennung der Nachbarschaftshilfe durch die Pflegekassen | § 45a Absatz 4 | 46 |
| Abtretung wird mit Anzeige bei der Pflegekasse wirksam | § 35b | 39 |
| Anpassung der Beträge ab 2029 jährlich zum 1. Januar | § 30 Absatz 1 | 38 |
| Pflegebegleitung ab 1. Januar 2029 | § 7c Absatz 1 | 16 |
| Pflege-Cockpit bis 1. Juli 2028 und 1. Januar 2030 | § 7a Absatz 3 | 16 |
| Zuschuss 12.000 €, Förderprogramm 1,6 Milliarden € | § 11 Absatz 3 und 4 | 25 bis 26 |
| Inkrafttreten 2027, 2028 und 2029 | Artikel 11 | 72 |
Die Angaben zum geltenden Recht stehen in den §§ 36, 37, 45a und 45b SGB XI in der aktuellen Fassung. Eine Übergangsregel für angesparte Entlastungsbeträge haben wir im Entwurf nicht gefunden; die Fortgeltungsklauseln in Artikel 1 betreffen andere Leistungen.
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Pflegeneuordnungsgesetz, Stand 30. September 2026 (PDF), insbesondere Artikel 1 Nr. 28 (§ 35b), Nr. 29 und 30 (§§ 36, 37), Nr. 32 (§ 39), Nr. 41 (§§ 45a, 45b) und Artikel 11 (Inkrafttreten)
- Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom Juni 2026 (PDF), für den Vergleich der Beträge
- Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum PNOG, Stand 7. Oktober 2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Chronik des Gesetzes
- Geltendes Recht: § 36, § 37, § 42a, § 45a und § 45b SGB XI
- AOK-Bundesverband: Gesetzeskalender zum PNOG, Stand 7. Oktober 2026
- Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW: Informationen für Anbieter, Höchstpreise nach § 7 Absatz 6 AnFöVO
Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung recherchiert und entworfen. Daniel Kroh hat alle Angaben anhand der genannten Quellen geprüft und verantwortet den Inhalt.
